Prüfingenieur

Der Prüfingenieur gem. Wiener Bauordnung wird seitens der Baupolizei im Baubescheid dem Bauwerber als kontrollierende Instanz vorgeschrieben. Der Prüfingenieur ist für die Einhaltung der Bauvorschriften (OIB Richtlinien und Wiener Bauordnung) gemeinsam mit dem Bauführer verantwortlich. Die Verantwortung des Prüfingenieurs gem. Wiener Bauordnung regeln die § 125, 127 und 128 der Wiener Bauordnung. Mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt der Prüfingenieur die Errichtung des Bauwerkes gem. Einreichplan (ev. folgende Auswechslungspläne) und der Einhaltung der Wiener Bauordnung und ist im Falle der Nichteinhaltung auch haftbar.

Nicht zu verwechseln ist der Prüfingenieur gem. Wiener Bauordnung mit dem Prüfstatiker gem. OIB RL 1 bzw. En 1990-1. Die Aufteilung und Bezug zueinander regeln die Normativen Grundlagen.

Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten:

Die Prüfingenieure

Normative Grundlagen

Untergrundbeschau

Die Beschau des Untergrundes (an der Oberfläche der Baugrube) ist für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Betonierungsarbeiten durchzuführen und auf Übereinstimmung mit einem Bodengutachten stichprobenweise zu kontrollieren.

Bei augenscheinlichen Abweichungen oder Unstimmigkeiten gilt die allgemeine Prüf- und Warnpflicht für alle am Bauwerk beteiligten Konsulenten und Gewerke.

Überprüfung während der Bauausführung

Beschauten (Rohbauphase bzw. Ausbauphase) auf Grundlage einer der gültigen und beschiedenen Einreichpläne/Auswechslungspläne.

Bis zur Fertigstellung des Rohbaus: Veranlassung der Abnahmen gem. § 127 (3) a) b) c) und Kontrollen der Geometrie.

Nach der Rohbaubeschau bis zur Fertigstellung: Kontrollen der Ausbauteile und der Geometrie.

Beschau der tragenden Bauteile

Beschau jener Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr in Augenschein genommen werden können: Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen usw.

In diesem Sinne werden auch Fertigteile während ihrer Herstellung und ihres Zusammenbaus überprüft bzw. nur fremdüberwachte Bauteile zur Ausführung zugelassen.

Rohbaubeschau

Für die Rohbaubeschau sind die Bauführung und ein entsprechender Baufortschritt erforderlich. Der Rohbau ist jener Teil des Gebäudes, der durch die OIB-Richtlinie 1 (mechanische Standfestigkeit) umfasst ist.

Es müssen alle für den konsensgemäßen Umriss maßgebenden tragenden Teile realisiert sein (jedenfalls Dachstuhl inkl. Sparren und Firstpfetten, letzte Geschossdecke, Gesimse, Attiken).

 

Ausbaubeschau

Für die Ausbaubeschau sind alle konsensrelevanten Bauteileigenschaften zu befunden. Bei konsensrelevanten Eigenschaften ist die Übereinstimmung mit dem Konsens und nicht mit den Bauvorschriften zu überprüfen. Für offensichtliche Abweichungen des Konsenses von den Bauvorschriften gilt die allgemeine Prüf- und Warnpflicht für alle am Bauwerk beteiligten Konsulenten und Gewerke.

 

Bestätigung des ZT zur Fertigstellung

Bestätigung des Ziviltechnikers, über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen der Fertigstellungsanzeige vollständig sind, die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden und das vorgelegte Gestaltungskonzept umgesetzt wurde bzw. eine davon abweichende, aber gleichwertige Gestaltung der Grünflächen vorgenommen wurde.

Hierzu sind alle entsprechenden Gutachten und Atteste dem ZT zu übermitteln (bspw. Kanalbefund, Gutachten zu Abgasanlagen, sicherheitstechnischen Einrichtungen, Fertigstellungen der Lufte etc.).

 

 

Bauwerksbuch lt §128a WBO

Für ein Bauwerk mit mehr als zwei Hauptgeschossen (ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang des § 68 Abs.1 BO sowie Aufzugszubauten) ist bei Erstellung der Fertigstellungsanzeige seit 15.10.2014 verpflichtend ein Bauwerksbuch anzulegen.

Für die Erstellung des Bauwerksbuchs sind alle Eigentümer zu ungeteilten Handen verantwortlich, auch wenn sie die Bauführung nicht beantragt haben.

Das Bauwerksbuch hat gemäß BO zu enthalten:

  • die Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligung(en) und Fertigstellungsanzeige(n), Geschäftszahl und Datum des Bescheides
  • die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind
  • den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle der Überprüfungen
  • die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben
  • die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen

Informationen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten:

Erläuterungen zum Bauwerksbuch

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