Der Prüfingenieur gem. Wiener Bauordnung wird seitens der Baupolizei im Baubescheid dem Bauwerber als kontrollierende Instanz vorgeschrieben. Der Prüfingenieur ist für die Einhaltung der Bauvorschriften (OIB Richtlinien und Wiener Bauordnung) gemeinsam mit dem Bauführer verantwortlich. Die Verantwortung des Prüfingenieurs gem. Wiener Bauordnung regeln die § 125, 127 und 128 der Wiener Bauordnung. Mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt der Prüfingenieur die Errichtung des Bauwerkes gem. Einreichplan (ev. folgende Auswechslungspläne) und der Einhaltung der Wiener Bauordnung und ist im Falle der Nichteinhaltung auch haftbar.
Nicht zu verwechseln ist der Prüfingenieur gem. Wiener Bauordnung mit dem Prüfstatiker gem. OIB RL 1 bzw. En 1990-1. Die Aufteilung und der Bezug zueinander regeln die normativen Grundlagen.
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten: